FG Nürnberg - Urteil vom 12.02.2014
5 K 1251/12
Normen:
§ 4 Abs. 5 EStG; § 9 EStG; § 21 EStG;

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten - Abgeltungswirkung des Sparer-Pauschbetrages

FG Nürnberg, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 5 K 1251/12

DRsp Nr. 2014/17293

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten - Abgeltungswirkung des Sparer-Pauschbetrages

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Rahmen von Kapitaleinkünften durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten und können auch nicht im Rahmen der Günstigerprüfung veranschlagt werden. Hat der Steuerzahler neben Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG, so können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn in das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

Normenkette:

§ 4 Abs. 5 EStG; § 9 EStG; § 21 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei den Kapitaleinkünften geltend machen kann.

Im Jahr 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungseinkünfte), aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte bezüglich Renten und Versorgungsbezügen sowie Containervermietung.