FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2002
10 K 168/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1440

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Vertriebsleiters einer Versicherungsgesellschaft; Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 168/00

DRsp Nr. 2002/13746

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Vertriebsleiters einer Versicherungsgesellschaft; Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens; Einkommensteuer 1998

1. Bei einem im Bereich Maklerservice tätigen Vertriebsleiter einer Versicherungsgesellschaft, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit in qualitativer und auch in zeitlicher Hinsicht ganz eindeutig im Außendienst liegt, bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. 2. Das Merkmal der Nutzung eines Arbeitzimmers zu mehr als 50 v. H. der gesamten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens ist zwar geboten, wenn ein nicht als (offensichtlich) aussichtslos erscheinendes Musterverfahren beim anhängig ist, dessen Gegenstand die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall entscheidungserheblichen gesetzlichen Regelung ist. Steht jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Auslegung und Anwendung an sich verfassungsmäßiger Normen in Frage, ist eine Aussetzung der Verfahrens nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; FGO § 74 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer sowie die Abziehbarkeit von Telefonkosten.