FG Nürnberg - Urteil vom 19.03.2012
3 K 308/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6b;

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage

FG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 308/11

DRsp Nr. 2012/9865

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage

1. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist. 2. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich, da die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von untergeordneter Bedeutung ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaikanlage) die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen kann.