BFH - Urteil vom 15.01.2013
VIII R 7/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3583/08 1114

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

BFH, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen VIII R 7/10

DRsp Nr. 2013/6283

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.