FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2000
5 K 1429/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1240

Aufwendungen für ein Jurastudium sind auch dann

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 5 K 1429/98

DRsp Nr. 2001/2450

Aufwendungen für ein Jurastudium sind auch dann

Im Zusammenhang mit einem Jurastudium entstandene Aufwendungen stellen auch dann Ausbildungskosten dar, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits ein Studium an einer FH für öffentliche Verwaltung mit dem Diplom abgeschlossen hat und lediglich die erste juristische Staatsprüfung ablegt, aber nicht beabsichtigt, auch den Referendardienst zur Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung abzuleisten, denn durch das Jurastudium werden die in dem FH-Studium erworbenen Kenntnisse nicht nur ergänzt oder vertieft, sondern es wird jedenfalls mittelbar ein Wechsel in andere Berufe ermöglicht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einem Jurastudium entstandene Kosten als Werbungskosten in voller Höhe oder lediglich als Sonderausgaben beschränkt auf einen Höchstbetrag abziehbar sind.