FG München - Urteil vom 28.07.2014
7 K 2732/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 7 K 2732/11

DRsp Nr. 2014/16815

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Dabei muss der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar sein und in ein konkretes Stadium getreten sein. 2. Verschiedenen Vorstellungen der Klägerin über mögliche Nutzungen sprechen gegen eine konkrete Bauabsicht. Sind lediglich Sondierungsbemühungen erkennbar, die der Willensbildung dienten, jedoch zu keinem endgültig gefassten Entschluss in Richtung Bebauung und Vermietung geführt haben, ist der Abzug der für das unbebaute Grundstück entstandenen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nicht zulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand