FG München - Urteil vom 16.10.2007
6 K 4583/05
Normen:
EStG (2002) § 33 Abs. 1 ; EStG (2002) § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 380

Aufwendungen für ein Wasserbett als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 4583/05

DRsp Nr. 2008/2963

Aufwendungen für ein Wasserbett als außergewöhnliche Belastung

Die Anschaffung eines Wasserbetts ist nicht außergewöhnlich. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wasserbetts mit Holzrahmenkonstruktion sind daher auch bei einem Steuerpflichtigen mit chronischen Allergien nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Normenkette:

EStG (2002) § 33 Abs. 1 ; EStG (2002) § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung eines Wasserbettes mit Holzrahmenkonstruktion dazu als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.