FG Nürnberg - Urteil vom 26.07.2006
V 300/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ;

Aufwendungen für eine Auslands-Sprachreise als Werbungskosten

FG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen V 300/04

DRsp Nr. 2006/29753

Aufwendungen für eine Auslands-Sprachreise als Werbungskosten

Aufwendungen für einen Sprachkurs in Großbritannien führen insgesamt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Auslands-Sprachreise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. An eine Aufteilung der entstandenen Kosten ist nur ganz ausnahmsweise zu denken, wenn eine klare und eindeutige Trennung der beruflich bedingten Aufwendungen von den ansonsten privaten Aufwendungen nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt möglich ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Aufwendungen für einen Auslandslehrgang für Englischlehrkräfte an Grund- und Hauptschulen in England als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Klägerin ist Hauptschullehrerin an einer Montesorri-Schule. Sie unterrichtet die Klassen 5 - 9 im Fach Englisch. In der Einkommensteuererklärung für 2002 macht sie u.a. Aufwendungen für einen von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in A organisierten Sprachlehrgang "Kent School Teacher Training Programme" vom 21. bis 30.05.2002 in B ({ } ,) Großbritannien, in Höhe von 1.894,04 geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus Flugkosten 606,29 , Mietauto (Europcar) 245,75 und Kursgebühr 1.040 .