BFH - Urteil vom 06.04.2005
I R 86/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1613
BB 2005, 2000
BFH/NV 2005, 1459
BFHE 209, 468
BStBl II 2005, 666
DB 2005, 1548
DStR 2005, 1270
GmbHR 2005, 1065
IStR 2005, 568
NJW 2005, 2735
NZG 2005, 727
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7147/02

Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen I R 86/04

DRsp Nr. 2005/10419

Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

»Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zusammenhang mit Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers.

Die Klägerin ist eine GmbH, die das Gebäudemanagement in Form der technischen Betreuung von Gebäuden betreibt und zudem gelegentlich Einkünfte aus Vermittlungstätigkeiten erzielt. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (1995, 1996 und 1998) S zu 80 v.H. und dessen Ehefrau zu 20 v.H. beteiligt; S war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin war u.a. für die H-GmbH tätig und erzielte daraus Einnahmen in Höhe von 200 000 DM pro Jahr.