FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2001
3 K 189/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Aufwendungen für eine Japanreise des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 3 K 189/00

DRsp Nr. 2005/1295

Aufwendungen für eine Japanreise des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1990

1. Für eine objektivierte Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Aufwendungen einer GmbH für die Japanreise des Gesellschaftergeschäftsführers kann als Kriterium herangezogen werden, ob die Aufwendungen in der Person des Geschäftsführers steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten oder steuerlich unbeachtliche Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen würden. 2. Stellt sich die gesamte Reise nicht als straff organisierte Fortbildungsreise dar, in der die Reisetage für die Teilnehmer wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sind, ist die überwiegende betriebliche Veranlassung der als Fachstudienreise bezeichneten Japanreise des Gesellschaftergeschäftsführers ausgeschlossen, so dass die Übernahme der Reisekosten als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: