I.
Der Kläger (Kl) wurde für das Streitjahr 1997 zusammen mit seiner Ehefrau mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werkleiter bzw. als kaufmännische Angestellte zur Einkommensteuer veranlagt.
In der Zeit vom 12.10.1997 bis 2.11.1997 befand sich der Kl in der W. Klinik zu einem Kuraufenthalt. Die Aufwendungen für die Kur betrugen lt. Rechnung der Klinik vom 31.10.1997 insgesamt 3.769,50 DM, worin Arztkosten in Höhe von 265,83 DM enthalten waren.
Mit Bescheid vom 26.6.1997 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Klinik O. zugesagt. Einer Kurumstellung zur Behandlung in der vom Kl vorgeschlagenen W.-Klinik stimmte die BfA nicht zu, da diese Klinik für die vorgesehene Psychosebehandlung nicht indiziert sei (Schreiben der BfA vom 31.7.1997 und 10.9.1997).
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