FG München - Urteil vom 19.11.2001
13 K 4453/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 4453/98

DRsp Nr. 2002/1106

Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1997

Der Nachweis der Notwendigkeit einer Kurreise durch ein Gutachten des Amtsarztes oder die Bescheinigung einer Versicherungsanstalt ist nur dann geführt, wenn sich daraus auch das Reiseziel (Kurort) ergibt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) wurde für das Streitjahr 1997 zusammen mit seiner Ehefrau mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werkleiter bzw. als kaufmännische Angestellte zur Einkommensteuer veranlagt.

In der Zeit vom 12.10.1997 bis 2.11.1997 befand sich der Kl in der W. Klinik zu einem Kuraufenthalt. Die Aufwendungen für die Kur betrugen lt. Rechnung der Klinik vom 31.10.1997 insgesamt 3.769,50 DM, worin Arztkosten in Höhe von 265,83 DM enthalten waren.

Mit Bescheid vom 26.6.1997 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Klinik O. zugesagt. Einer Kurumstellung zur Behandlung in der vom Kl vorgeschlagenen W.-Klinik stimmte die BfA nicht zu, da diese Klinik für die vorgesehene Psychosebehandlung nicht indiziert sei (Schreiben der BfA vom 31.7.1997 und 10.9.1997).