FG Nürnberg - Urteil vom 05.10.2000
IV 213/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Aufwendungen für eine Kurreise, Rückengymnastikkurse

FG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen IV 213/99

DRsp Nr. 2001/2370

Aufwendungen für eine Kurreise, Rückengymnastikkurse

Aufwendungen für eine Kurreise, Rückengymnastikkurse und Thermalbadbesuche sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahmen durch vorher ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Atteste nachgewiesen sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Arztbesuche, Heilbehandlungen und Rückengymnastik-Kurse als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Der Kläger erzielt als Bautechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte er außergewöhnliche Belastungen - seinen Angaben zufolge aufgrund langjähriger Krankheit und Behinderung - in Höhe von insgesamt 4.471,75 DM geltend. Unter anderem sind darin folgende Kosten enthalten:

1.

Aufenthalt in O.

vom

26. 3. bis 3. 4. 1996 Kosten für 10 x Krankengymnastik

(lt. Rezept Dr. .../O.

), "Aufenthalt", Übernachtung

und Fahrtkosten 1.545,20

2. Aufenthalt in N.

vom

2. 7. bis 10. 7. 1996 Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten

sowie Zuzahlung (18,40 DM) zu den mit Rezept vom 3. 7. 1996 des

Dr. Dr. med. yyy

/N. verordneten 5 Bewegungsbädern 664,48

3. Fahrten nach R.

in

das Thermalbad am 7. 4., 1. 5., 27. 5. und 20. 9. 1996 und Fahrten

nach S.

in die zzz

therme am 13. 4., 16.