FG Nürnberg - Urteil vom 26.01.2006
VI 237/05
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 974

Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VI 237/05

DRsp Nr. 2006/11849

Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn auf Grund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob (anteilige) Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus zur Minderung des vom Straßenverkehr ausgehenden Lärms als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2002 machten sie Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück und die dadurch bedingte Gartenneuanlage i.H.v. insgesamt 5.749 EUR geltend.

Aus den Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt: