FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2005
8 K 263/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1377
EFG 2005, 1752

Aufwendungen für eine Überdachung eines Balkons im Dachgeschoss als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als nachträgliche Herstellungskosten; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 8 K 263/04

DRsp Nr. 2005/12706

Aufwendungen für eine Überdachung eines Balkons im Dachgeschoss als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als nachträgliche Herstellungskosten; Einkommensteuer 1999

Aufwendungen für eine teilweise Überdachung eines innenliegenden Balkons im Dachgeschoss sind als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen, wenn nach der Baumaßnahme zusätzlicher, umbauter Raum, wenn auch nur im geringen Ausmaß (hier: ca. 7 qm Grundfläche), entsteht. Werden neben den zu Herstellungskosten führenden Erweiterungsmaßnahmen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sind die für diese Maßnahmen aufgewendeten Kosten insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn Erweiterungsmaßnahme und Instandsetzungsmaßnahme bautechnisch ineinandergreifen. War die geringfügige Erweiterung des umbauten Raums im Dachgeschoss das geeignete und notwendige Mittel, um eine dauerhafte Lösung hinsichtlich eindringender Feuchtigkeit zu erzielen, ist die Erweiterung untrennbar mit der Instandsetzung des Gebäudes im Sinne eines Ineinandergreifens verbunden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand: