BFH - Urteil vom 14.04.2005
VI R 6/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1544
DStRE 2005, 867
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1752/00

Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VI R 6/03 - Aktenzeichen VI R 122/01

DRsp Nr. 2005/9645

Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

1. Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.2. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen ist nicht allein deshalb zu versagen, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe: