FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2006
2 K 25/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 755

Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 25/06

DRsp Nr. 2007/762

Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten

1. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs ist nicht allein deshalb zu versagen, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat. 2. Gehört es zum beruflichen Aufgabenbereich einer Steuerpflichtigen, Telefongespräche auf Spanisch zu führen und spanische Korrespondenz zu verfassen bzw. zu übersetzen, so besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen Sprachkurs und beruflicher Tätigkeit. 3. Bei einem zweiwöchigen Sprachkurs, der an jedem Wochentag 5 Zeitstunden umfasst, ist die Befriedigung privater Interessen auch dann von nur untergeordneter Bedeutung, wenn der Kurs in einem touristisch interessanten Gebiet stattfindet und das Wochenende zwischen den beiden Kurswochen unterrichtsfrei ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.