FG Sachsen - Urteil vom 07.11.2000
5 K 1777/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG § 33b Abs. 1 Satz 1; EStG § 33b Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 441

Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

FG Sachsen, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 5 K 1777/98

DRsp Nr. 2001/7274

Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

Ein nach seiner konkreten Zusammenstellung und Ausstattung allein als Vorlesemaschine verwendbarer, in einem Spezialgeschäft für Sehbehinderte und Blinde angeschaffter, 27000 DM teurer Blindencomputer ("Lesephon B 1-Euro-Profi", mit Spezialscanner, Hochleistungstexterkennung, Sprachausgabeprogramm und Videotextdecoder) ist ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne. Die Aufwendungen hierfür (einschließlich der "normalen", nicht blindenspezifischen Computerbestandteile und Software) entstehen zwangsläufig und sind -zusätzlich zum Blindenpauschbetrag von 7200 DM nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG - als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG § 33b Abs. 1 Satz 1; EStG § 33b Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Anschaffung eines Spezialcomputers mit Vorlesefunktion durch den blinden Kläger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz - EStG - anzusehen ist.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist blind.