Zu 1.: Das gilt auch, wenn die private Mitbenutzung des PC nicht von untergeordneter Bedeutung ist (FM NRW v. 8.12.2000, DB 2001, 231). Sofern der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen Nutzung nicht anhand nachvollziehbarer Aufzeichnungen nachweisen kann, lässt das FG auch eine Schätzung des beruflichen Teils zu.
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