FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2011
4 K 5121/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 138

Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum eines angestellten Orchestermusikers sind nur begrenzt als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 5121/09

DRsp Nr. 2011/19092

Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum eines angestellten Orchestermusikers sind nur begrenzt als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar

1. Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum eines angestellten Berufsmusikers sind als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren und somit nur begrenzt als Werbungskosten abziehbar. 2. Die „büromäßige” Ausstattung ist kein Ausschließlichkeitskriterium dergestalt, dass nur dann ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und für Bürotätigkeiten genutzt wird. 3. Das Einüben und Proben von Musikstücken eines angestellten Orchestermusikers ist als gedankliche Vorbereitung der außer Haus ausgeübten Haupttätigkeit anzusehen. 4. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des „häuslichen Arbeitszimmers” umfasst nicht nur den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, sondern auch wesensmäßig gleichzuachtende Fallkonstellationen.

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand