FG München - Urteil vom 07.03.2006
6 K 4483/03
Normen:
EStG § 9 § 12 ;

Aufwendungen für einen Polizei-Diensthund als Werbungskosten

FG München, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 4483/03

DRsp Nr. 2006/11729

Aufwendungen für einen Polizei-Diensthund als Werbungskosten

Aufwendungen eines Diensthundeführes für den ihm anvertrauten Diensthund stellen in Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung dar.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, inwieweit Aufwendungen für einen Diensthund als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Der 1957 geborene Kläger ist als Polizeibeamter einer Hundestaffel zugeteilt. Mit der Einkommensteuererklärung für 1999 vom 26. September 2000 machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von 10.670,13 DM geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Fütterung und Wartung:

13,70 DM * 365 Tage

Der Kläger bezieht sich dabei auf eine kurzgutachterliche Stellungnahme, die einen Unkostensatz im Mittelwert von 18,50 DM ermittelte, davon abgezogen wurden vom Dienstherrn erstattete 4,80 DM

5.000,50 DM

Miete für Staatszwingerstellplatz:

12 * 50 DM

600,00 DM

Ausführen des Diensthundes:

täglich mindestens 1 mal, an 234 Tagen (an denen der Kläger keinen Dienst hatte) 2 mal

- 365 Tage * 8 km * 0,52 DM = 3.036,80 DM

- 234 Tage * 8 km * 0,52 DM = 1.946,88 DM

4.983,68 DM

Kosten für die kurzgutachterliche Stellungnahme: