FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.2001
2 K 106/99
Normen:
BGB § 1041 ; BGB § 1093 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1120

Aufwendungen für Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus keine dauernde Last

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 106/99

DRsp Nr. 2001/10638

Aufwendungen für Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus keine dauernde Last

Aufwendungen des Vermögensübernehmers für die Instandsetzung bzw. Erneuerung der Hofbefestigung sind grundsätzlich keine dauende Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese Aufwendungen auf die Außenanlage des Wohngebäudes sind, auch wenn sie die Wohnungsnutzung der Vermögensübergeber mitbetreffen, wegen des Eigeninteresses der Eigentümer nach den gesetzlichen Regelungen von diesen zu tragen. Eine davon abweichende Vereinbarung für die Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen bei deren vereinbarter Mitbenutzung ist jedoch zulässig.

Normenkette:

BGB § 1041 ; BGB § 1093 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus (Hofbefestigung) als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -) abzugsfähig sind.