FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2006
1 K 115/06
Normen:
EStG § 12 Nr. 5 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 295
DStRE 2007, 683
EFG 2007, 116

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 115/06

DRsp Nr. 2006/29407

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung

1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums an einer Universität oder Fachhochschule, aber auch an anderen Schulen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie berufsbegleitende Erststudien stellen seit dem 1.1.2004 keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar, sondern sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, § 12 Nr. 5 EStG. Die Kosten können nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR anerkannt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Die Änderung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Erstausbildung verstößt nicht gegen das Verbot "rückwirkender Gesetze". Eine schützenswerte Vertrauensposition konnte hinsichtlich der Absetzbarkeit des Erststudiums nicht erworben werden, da die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Erststudium bis zur Entscheidung des BFH im Jahr 2006 rechtlich umstritten war.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Studium ACB-Weltwirtschaftssprachen.