FG Niedersachsen - Urteil vom 06.06.2012
4 K 249/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;

Aufwendungen für Erwerb der Fahrerlaubnis als Betriebsausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 4 K 249/11

DRsp Nr. 2012/15912

Aufwendungen für Erwerb der Fahrerlaubnis als Betriebsausgaben

Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis (hier: Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Einschränkung, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt) sind als BA abziehbar. Der Umstand, dass der Sohn des Kl. als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb des Vaters tätig war, ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T durch den Sohn des Betriebsinhabers als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sind.