FG Münster - Urteil vom 16.03.2001
11 K 3546/99 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 11 K 3546/99 E

DRsp Nr. 2002/2134

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

1) Das Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, wenn die erbrachte Arbeit - ausweislich von Fahrtenbüchern und Angaben zu Verpflegungsmehraufwendungen - nicht unerheblich auch von einer Außendiensttätigkeit mit geprägt ist. 2) Tage, an denen die Arbeit wegen Urlaub oder Krankheit insgesamt ausfällt, haben bei der Frage nach dem Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung für dessen mögliche berufliche Nutzung außer Betracht zu bleiben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.