FG Niedersachsen - Urteil vom 08.01.2009
11 K 490/07
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
EFG 2009, 752

Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten abzugsfähig - Aufwendungen für Krebsabwehrtherapie; Nachträgliches Sachverständigengutachten

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 11 K 490/07

DRsp Nr. 2009/10552

Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten abzugsfähig - Aufwendungen für Krebsabwehrtherapie; Nachträgliches Sachverständigengutachten

1. Es ist zu unterscheiden zwischen unmittelbaren Krankheitskosten und Aufwendungen, die lediglich allgemein der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen. Bei Letzteren muss regelmäßig durch ein vor Beginn der Behandlung erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, dass es sich im konkreten Fall um eine krankheitsbedingte Heilmaßnahme handelt. 2. Bei sog. "Außenseitermethoden" (bislang nicht allgemein anerkannte medizinische Methoden) ist regelmäßig nicht erkennbar, ob lediglich eine vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Maßnahme oder eine Heilbehandlung vorliegt. 3. Ob Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden zwangsläufig sind oder dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, ist anhand von objektiven Maßstäben festzustellen. 4. Die Behandlung mit Ukrain stellt keine allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar. Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain sind daher mangels Zwangsläufigkeit nicht als agB abzugfähig.