FG Köln vom 24.06.1997
8 K 166/95
Fundstellen:
EFG 1998, 661

Aufwendungen für Kinder-Heilkur bei Teilnahme der Eltern

FG Köln, vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 8 K 166/95

DRsp Nr. 2001/2935

Aufwendungen für Kinder-Heilkur bei Teilnahme der Eltern

Aufwendungen für eine sog. "Kinder-Heilkur" können auch dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Kur nicht in einem Kinderheim durchgeführt, sondern während der Kur von dem Kind und den Eltern eine Ferienwohnung bewohnt wurde.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten letztlich noch um die Anerkennung von Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Sie haben drei Kinder, ........, geboren in ........, geb. ... und ........, geb. .... . Der Kläger ist als Ingenieur nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau.

Die Eheleute erzielen Einkünfte aus der Vermietung ... in ........ sowie aus einem in 1983 angeschafften selbstgenutzten Zweifamilienhaus in ........ . Außerdem besaßen sie bis Mitte 1992 ein unbebautes Grundstück in ........ . Hinsichtlich der Werbungskosten bei den vermieteten Objekten ........ sind die Beteiligen im Laufe des Klageverfahrens übereingekommen, daß für das Streitjahr 1992 noch Instandhaltungsaufwendungen von ........ DM, insgesamt ........,- DM abzuziehen sind (s. Schreiben der Kläger vom ........, Bl. 7 d.A., und Schreiben des Beklagten vom ........, Bl. 36 d.A.).