Die Beteiligten streiten letztlich noch um die Anerkennung von Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung.
Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Sie haben drei Kinder, ........, geboren in ........, geb. ... und ........, geb. .... . Der Kläger ist als Ingenieur nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau.
Die Eheleute erzielen Einkünfte aus der Vermietung ... in ........ sowie aus einem in 1983 angeschafften selbstgenutzten Zweifamilienhaus in ........ . Außerdem besaßen sie bis Mitte 1992 ein unbebautes Grundstück in ........ . Hinsichtlich der Werbungskosten bei den vermieteten Objekten ........ sind die Beteiligen im Laufe des Klageverfahrens übereingekommen, daß für das Streitjahr 1992 noch Instandhaltungsaufwendungen von ........ DM, insgesamt ........,- DM abzuziehen sind (s. Schreiben der Kläger vom ........, Bl. 7 d.A., und Schreiben des Beklagten vom ........, Bl. 36 d.A.).
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