FG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2013
11 K 1633/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG § 33 a Abs. 1; EStG § 33 a Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2013, 9
DStR 2013, 8

Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als außergewöhnliche Belastung.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 11 K 1633/12 E

DRsp Nr. 2013/5062

Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als außergewöhnliche Belastung.

Auch Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen können aufgrund der neuen Rechtsgrundsätze des BFH in seinem Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015, eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Erstreiten Eltern ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind die hierfür aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten als typische Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne von § 33 EStG zu qualifizieren, so dass nach § 33 a Abs. 4 EStG eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt. Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Berücksichtigung von Ausbildungskosten gilt die „Sperrwirkung” des § 33 a Abs. 4 EStG unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG im konkreten Fall vorliegen (vgl. BFH-Rspr.).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG § 33 a Abs. 1; EStG § 33 a Abs. 4;

Tatbestand

Streitig bei der Einkommensteuerfestsetzung 2010 ist die Höhe der zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung.

In ihrer Steuererklärung machten die Kläger unteranderem einen Betrag i.H.v.