FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2000
4 K 1352/97
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 434

Aufwendungen für Krankheitskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 4 K 1352/97

DRsp Nr. 2001/2490

Aufwendungen für Krankheitskosten

1. Aufwendungen für Medikamente können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Einer solchen Verordnung bedarf es auch für solche Medikamente, für die nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB V) eine ärztliche Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet. 2. Zur krankheitsbedingten medikamentösen Schwangerschaftsverhütung.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und inwieweit Aufwendungen für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machten sie neben hier nicht mehr streitigen Aufwendungen in Höhe von 1.185,- - DM folgende weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend:

Aufwendungen für Schwangerschaftsverhütung: 170,44 DM Brillen: 898,-- DM Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung: 693,29 DM.