Streitig ist, ob und inwieweit Aufwendungen für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machten sie neben hier nicht mehr streitigen Aufwendungen in Höhe von 1.185,- - DM folgende weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend:
Aufwendungen für Schwangerschaftsverhütung: 170,44 DM Brillen: 898,-- DM Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung: 693,29 DM.
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