FG Sachsen - Urteil vom 23.03.2005
6 K 1339/04
Normen:
EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1319

Aufwendungen für nach Reifeprüfung aufgenommenes Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 1339/04

DRsp Nr. 2006/11884

Aufwendungen für nach Reifeprüfung aufgenommenes Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

1. Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für ein nach dem Abitur aufgenommenes erstmaliges Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen (hier: Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrerin, mit anschließender Anstellung als Sportlehrerin). 2. Aufgrund des Werbungskostenabzugs für das Studium (u.a. Entfernungspauschale für Fahrten zur Uni) entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Normenkette:

EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einem nach Ablegung der Reifeprüfung aufgenommenen Studium entstandene Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.