FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.09.2000
2 K 2651/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Aufwendungen für Notfallpraxis

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 2 K 2651/99

DRsp Nr. 2001/7253

Aufwendungen für Notfallpraxis

Richtet ein Arzt, der außerhalb des Wohnhauses eine Praxis betreibt, im Keller des Wohnhauses eine separat zugängliche Notfallpraxis ein, die er für ärztliche Behandlungen im Rahmen seiner Bereitschaftsdienste nutzt, so ist diese nicht aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die anteiligen Kosten für einen Patientenbehandlungsraum in dem Wohnhaus der Kläger steuerlich bei den freiberuflichen Einkünften der Kläger berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, sind Allgemeinmediziner. Sie haben eine Gemeinschaftspraxis, die räumlich von der Wohnung getrennt liegt. Im Keller ihres Wohnhauses befindet sich ein Behandlungsraum für Patienten, der eine Fläche von 10,8 qm aufweist, sowie eine Patiententoilette mit einer Fläche von 1,9 qm. Auf den von den Klägern eingereichten Plan (Bl. 16 Prozessakte - PrA -) wird Bezug genommen.