FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2008
4 K 2056/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
AuA 2009, 719
EFG 2009, 1541

Aufwendungen für Park & Ride-Fahrten zur Arbeitsstelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 2056/05

DRsp Nr. 2009/17602

Aufwendungen für Park & Ride-Fahrten zur Arbeitsstelle

Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (maximal 4.500,-- EUR) die für die so zurückgelegte Teilstrecke berechnete Entfernungspauschale, sind sie neben der Entfernungspauschale für die mit dem eigenen PKW zurückgelegte Teilstrecke zum Bahnhof als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Strittig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich zu berücksichtigen sind.