BFH - Beschluss vom 10.02.2005
VI B 33/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1056
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 222/01

Aufwendungen für Philosophiestudium eines 78jährigen als Berufsausbildungskosten?

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VI B 33/04

DRsp Nr. 2005/5969

Aufwendungen für Philosophiestudium eines 78jährigen als Berufsausbildungskosten?

1. Bildungsaufwendungen können WK sein, sofern sie beruflich veranlasst sind.2. Allein entscheidend für die Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen ist, ob ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit einer auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit des Stpfl. zu bejahen ist. Diese Frage haben in erster Linie die FG unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände zu beantworten.3. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der im Jahre 1921 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in der Einkommensteuer-Erklärung 1999 Aufwendungen für ein philosophisches Studium in Höhe von 746 DM als Berufsausbildungskosten zu berücksichtigen. Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.