Der im Jahre 1921 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in der Einkommensteuer-Erklärung 1999 Aufwendungen für ein philosophisches Studium in Höhe von 746 DM als Berufsausbildungskosten zu berücksichtigen. Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.
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