FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.04.2005
13 V 1/05
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; 26. BImSchV;
Fundstellen:
CR 2006, 404
DStRE 2006, 406
MMR 2005, 640

Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 13 V 1/05

DRsp Nr. 2005/18567

Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen (hier: Messungen eines Baubiologen wegen in Nachbarschaft errichteter Mobilfunkstation) nicht als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) abgezogen werden können, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung nicht durch ein vorab erstelltes technisches Gutachten sowie ein vorab eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. 2. Der Senat geht, solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; 26. BImSchV;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

I.