FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2006
13 K 163/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; BImSchV § 26 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 42
WuM 2006, 635

Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 13 K 163/04

DRsp Nr. 2006/29419

Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

1. Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können als außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt werden, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und amtsärtzliches Zeugnis belegt worden sind. 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; BImSchV § 26 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.