FG München - Gerichtsbescheid vom 15.03.2004
13 K 15/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 ;

Aufwendungen für Sprachkurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

FG München, Gerichtsbescheid vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 15/00

DRsp Nr. 2004/5262

Aufwendungen für Sprachkurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

Aufwendungen für einen Sprachkurs, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1998 mit jeweils Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte die Klägerin u.a. Kosten für die Teilnahme an einem Italienisch-Sprachkurs der Volkshochschule in Höhe von 217,32 DM als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 28.10.1999 ließ der Beklagte (das Finanzamt - FA-) die geltend gemachten Aufwendungen für den Sprachkurs nicht als Werbungskosten zum Abzug zu. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1998 auf 43.898 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10.12.1999).