FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2003
8 K 841/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006 339
DStRE 2006, 135

Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland (hier: Guadeloupe) nicht abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 841/02

DRsp Nr. 2005/14545

Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland (hier: Guadeloupe) nicht abzugsfähig

1. Aus der Rspr. des BFH ist nicht zu folgern, dass Kosten für einen im Bereich der EU durchgeführten Sprachkurs in jedem Fall in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen sind. Vielmehr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu würdigen. 2. Aufwendungen für einen Französischkurs auf der Karibikinsel Guadeloupe, bei dem an 3 von 14 Tagen Gelegenheit bestand, die besondere Merkmale einer Insel in der Karibik kennen zu lernen, sind in nicht nur unerheblichen Ausmaß privat mit veranlasst.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für Flug und Unterkunft für einen Französisch-Sprachkurs in Guadeloupe als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.