FG Saarland - Urteil vom 08.10.2009
2 K 1127/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 139

Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen, für Telekommunikosten und für Berufskleidung als Werbungskosten

FG Saarland, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 1127/07

DRsp Nr. 2009/25841

Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen, für Telekommunikosten und für Berufskleidung als Werbungskosten

1. Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten sind unabhängig davon, ob der Beamte hierfür Sonderurlaub erhalten hat, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Bei Telekommunikosten kommt es für die Ermittlung des beruflichen Umfangs in besonderem Maß auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an (BFH v. 9.11.1978, VI R 195/77, BStBl II 1979, 149). Seiner Mitwirkungspflicht kommt dieser am besten dadurch nach, dass er geeignete Aufzeichnungen führt, weil er auch insoweit - wie bei allen Werbungskosten - zur Beweisvorsorge verpflichtet ist (BFH v. 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774). 3. Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: