FG Nürnberg - Urteil vom 18.05.2000
III 172/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 18

Aufwendungen für umfangreiche

FG Nürnberg, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen III 172/97

DRsp Nr. 2001/2389

Aufwendungen für umfangreiche

Aufwendungen für die umfangreiche Renovierung und Modernisierung eines älteren Zweifamilienhauses stellen auch dann sofort nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbare Kosten dar, wenn die Aufwendungen zwar innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes anfallen und zwanzig Prozent der Gebäudeanschaffungskosten überschreiten, aber jede einzelne Baumaßnahme für sich betrachtet typischen Erhaltungsaufwand darstellt und dadurch keine wesentliche Verbesserung des erworbenen Gebäudes erreicht wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Beurteilung von Reparaturaufwendungen an einem Gebäude innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung (sog. anschaffungsnaher Aufwand).

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum 1. 9. 1991 erwarben die Kläger ein Zweifamilienhaus in A. , G.-Str. 2 zum Kaufpreis von 590.000 DM, wovon lt. Kaufvertrag auf Grund und Boden 160.000 DM entfielen. Die Anschaffungsnebenkosten betrugen 14.218 DM.

In den Jahren 1991 bis 1994 wendeten die Kläger - lt. ESt-Erklärung - folgende Beträge auf:

1991 DM

Erneuerung der Heizungsanlage

- Umstellung von öl auf Gas 26.659

sonstige kleinere

Baumaterialrechnungen 7.168

33.827

1992

Austausch von Fenstern 16.413

Sanitärobjekte 1.382

Fliesen 1.111

Teppichboden 2.485

Badumbau 13.912

Maler 8.239