BFH - Urteil vom 21.04.2005
III R 45/03
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 § 33 Abs. 1, 2 S. 1 § 12 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1613
BFH/NV 2005, 1427
BFHE 209, 365
BStBl II 2005, 602
DB 2005, 1664
DStRE 2005, 875
NJW 2005, 2880
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1853/01

Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest als außergewöhnliche Belastung abziehbar

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen III R 45/03

DRsp Nr. 2005/10048

Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest als außergewöhnliche Belastung abziehbar

»Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist.«

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 § 33 Abs. 1, 2 S. 1 § 12 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Aufwendungen für die Unterbringung ihres im Jahr 1982 geborenen Sohnes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht.