FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2007
3 K 2646/05
Normen:
EStG § 33 ;

Aufwendungen für Wasserpumpe als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 2646/05

DRsp Nr. 2007/22112

Aufwendungen für Wasserpumpe als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb einer Pumpe, die der Verhinderung des Wassereintritts in Kellerräume dient, sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb von Pumpen als außergewöhnliche Belastung.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2003 nach § 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater, die Klägerin nichtselbständige Einkünfte als Industriekauffrau, ferner wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Kläger haben zwei 1980 bzw. 1983 geborene Söhne.