BFH - Urteil vom 14.04.2011
IV R 36/08
Normen:
§ 4 Abs 4 EStG 2002; § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 2002; § 7 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 42 AO; § 68 FGO;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 236/06

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem SchiffsfondsZur Anwendung des § 68 FGO bei einem Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV R 36/08

DRsp Nr. 2011/11998

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem SchiffsfondsZur Anwendung des § 68 FGO bei einem Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. 2. NV: Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die Übernahme einer Platzierungsgarantie, für die Koordinierung der Finanzen, für die Haftungsübernahme und für die Beschaffung des Eigenkapitals sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Containerschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717). Dies gilt gleichermaßen, wenn die Beteiligung nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Obergesellschaft erfolgt. 3. NV: Aufwendungen für die Inbetriebnahme eines Containerschiffs gehören zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Normenkette:

§ 4 Abs 4 EStG 2002; § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 2002; § 7 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 42 AO; § 68 FGO;

Gründe: