Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine von der Klägerin nach der Wiedervereinigung erbrachte "Ausgleichszahlung" in Höhe von 100.000 DM, die im Zusammenhang mit der Rückübertragung einer im früheren Ostteil Berlins gelegenen Immobilie stand, als sog. vorweggenommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Verausgabung in vollem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.
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