FG Berlin - Urteil vom 15.07.2002
9 K 9338/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1517

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Eigentums an einem im ehemaligen Ostteil Berlins gelegenen Grundstück - vorweggenommene Werbungskosten oder Anschaffungskosten?

FG Berlin, Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 9 K 9338/99

DRsp Nr. 2002/18012

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Eigentums an einem im ehemaligen Ostteil Berlins gelegenen Grundstück - vorweggenommene Werbungskosten oder Anschaffungskosten?

Im Zusammenhang mit der Rückübertragung eines im früheren Ostteil Berlins gelegenen Mietwohngrundstücks geleistete Zahlungen für die Rückübertragung des Eigentums sowie für Aufwendungsersatz an die bisherigen Eigentümer stellen keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) dar.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine von der Klägerin nach der Wiedervereinigung erbrachte "Ausgleichszahlung" in Höhe von 100.000 DM, die im Zusammenhang mit der Rückübertragung einer im früheren Ostteil Berlins gelegenen Immobilie stand, als sog. vorweggenommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Verausgabung in vollem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.