FG Hessen - Urteil vom 22.05.2013
11 K 1165/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 897

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben

FG Hessen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 11 K 1165/12

DRsp Nr. 2013/17860

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben

Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Bei der Veranstaltung eines Golfturniers ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente. Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturniers stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation zu dienen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: