BFH - Urteil vom 06.10.2009
IX R 50/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2287/05

Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich verpachteter landwirtschaftlicher Flächen als Werbungskosten; Restitutionsansprüche als Werbungskosten bei den Einkünften der Erbengemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen IX R 50/08

DRsp Nr. 2010/2179

Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich verpachteter landwirtschaftlicher Flächen als Werbungskosten; Restitutionsansprüche als Werbungskosten bei den Einkünften der Erbengemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gehört neben zwei weiteren Personen einer Erbengemeinschaft an, die Eigentümerin von landwirtschaftlichen Nutzflächen war, welche sie zum großen Teil an eine landwirtschaftliche Genossenschaft verpachtet hatte. Zwei der betroffenen Flurstücke wurden im Juni 1999 und Mai 2000 nach den Widerspruchsbescheiden des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen an die Alteigentümer zurückübertragen. Nach dem Jahr 2002 ist das Pachtverhältnis mit der Genossenschaft nicht mehr verlängert worden.