I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für bauliche Maßnahmen an einem Mietshaus als Werbungskosten in den Jahren 2004 und 2006 sofort abzugsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren vom Beklagten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
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