FG Münster - Urteil vom 20.01.2010
10 K 526/08 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 5 Satz 2; HGB § 255;
Fundstellen:
DStRE 2011, 205

Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel als anschaffungsnahe Herstellungskosten

FG Münster, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 526/08 E

DRsp Nr. 2010/5689

Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind auch Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 5 Satz 2; HGB § 255;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für bauliche Maßnahmen an einem Mietshaus als Werbungskosten in den Jahren 2004 und 2006 sofort abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren vom Beklagten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.