BFH - Beschluss vom 21.09.2009
VI B 31/09
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j; EStG § 32b Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1897
BFHE 226, 329
FamRB 2009, 376
FamRZ 2009, 1905
NJW 2010, 2384
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1859/2008

Aufwerfung von klärungsbedürftigen für die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen durch § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j Einkommenssteuergesetz (EStG); Teilweiser Ausgleich entgangener Einkünfte durch die erforderliche Kinderbetreuung als Zweck des Elterngeldes bei Leistung des Sockelbetrags

BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen VI B 31/09

DRsp Nr. 2009/23394

Aufwerfung von klärungsbedürftigen für die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen durch § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j Einkommenssteuergesetz (EStG); Teilweiser Ausgleich entgangener Einkünfte durch die erforderliche Kinderbetreuung als Zweck des Elterngeldes bei Leistung des Sockelbetrags

1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf. 2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j; EStG § 32b Abs. 2;

Gründe

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der monatliche Mindestbetrag des Elterngelds von 300 EUR dem Progressionsvorbehalt unterliegt.