FG München - Urteil vom 24.02.2005
11 K 4057/00
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 3 ; AO (1977) § 146 Abs. 1 S. 2 § 158 § 162 Abs. 2 S. 2 ; UStG (1993) § 22 ;

Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung; Bargeschäfte; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

FG München, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 4057/00

DRsp Nr. 2006/29613

Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung; Bargeschäfte; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

1. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben, so genügt er seiner Aufzeichnungspflicht, wenn er sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegt, in handschriftlichen Listen einträgt und auf den bar bezahlten Rechnungen den Tag des Geldeingangs notiert. Bei im Streitfall nur rund 30 bar bezahlten Rechnungen jährlich war es nicht erforderlich, in den angefertigten Listen eine Unterscheidung hinsichtlich des Geldeingangs auf der Bank oder durch Barzahlung zu treffen, oder gar ein Kassenbuch zu führen. 2. Das Finanzamt ist nicht berechtigt, eine im Sinne von LS 1 ordnungsmäßige Buchführung zu verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige die gelegentlichen Bareinzahlungen auf das Geschäftskonto plausibel erklären und problemlos aus seinen übrigen Einkünften sowie aus glaubhaft gemachten Unterstützungsleistungen Verwandter aufbringen konnte. 3. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass alle auf ein privates Konto vorgenommenen Zahlungen, für die kein Buch- oder Nämlichkeitsnachweis erbracht wird, als aus einkommensteuerpflichtigen Einkünften stammend gelten.

Normenkette: