BMF vom 27.11.2003
IV B 5 - S 6413 - 11/03
Normen:
VersStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl I 2003, 795

Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG für Versicherer und Bevollmächtigte

BMF, vom 27.11.2003 - Aktenzeichen IV B 5 - S 6413 - 11/03

DRsp Nr. 2004/50040

Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG für Versicherer und Bevollmächtigte

Normenkette:

VersStG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die versicherungsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG Folgendes:

Allgemeines

1 § 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG verpflichtet Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der Versicherungsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Davon sind nicht betroffen Versicherer und Bevollmächtigte, die ausschließlich Entgelte im Sinne der § 2 Abs. 2 und § 4 VersStG entgegennehmen.

2 Die Pflichten aus § 10 VersStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO.

3 Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

4 Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörenden Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.