Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die versicherungsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach §
Allgemeines
1 §
2 Die Pflichten aus §
3 Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
4 Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörenden Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.
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