FG Saarland - Beschluss vom 13.09.2001
1 V 216/01
Normen:
EStG (1997) § 3 Nr. 39 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Aus Antrag und Freistellungsbescheinigung gilt dem Steuerpflichtigen als bekannt, dass positive Einkünfte zum Verlust der Steuerfreiheit des Arbeitslohns aus einer geringfügigen Beschäftigung führen; Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 2000

FG Saarland, Beschluss vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 1 V 216/01

DRsp Nr. 2002/13678

Aus Antrag und Freistellungsbescheinigung gilt dem Steuerpflichtigen als bekannt, dass positive Einkünfte zum Verlust der Steuerfreiheit des Arbeitslohns aus einer geringfügigen Beschäftigung führen; Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 2000

Erzielt ein Steuerpflichtiger neben Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in demselben Veranlagungszeitraum noch weitere, in der Summe positive Einkünfte (hier: aus nichtselbständiger Arbeit), kommt es zur systemgerechten Erfassung und Versteuerung der ansonsten steuerfreien Entgelte aus der geringfügigen Beschäftigung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Arbeitnehmer sei hierüber vom Finanzamt nicht ausreichend aufgeklärt worden, da die Rechtsfolge der Erzielung weiterer positiver Einkünfte aus dem Antragsformular und der Freistellungsbescheinigung eindeutig hervorgeht. Diese Beurteilung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Normenkette:

EStG (1997) § 3 Nr. 39 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller sind verheiratet. Beide Antragsteller erzielten im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.