FG München - Urteil vom 26.07.2005
6 K 1679/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Aus der gemeinsamen Durchführung von Vorhaben ist nicht zwangsläufig das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft herzuleiten; (negativer) Gewinnfeststellungsbescheid nicht vorgreiflich für Verfahren über Gewerbesteuer-Messbescheid

FG München, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 1679/03

DRsp Nr. 2006/1220

Aus der gemeinsamen Durchführung von Vorhaben ist nicht zwangsläufig das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft herzuleiten; (negativer) Gewinnfeststellungsbescheid nicht vorgreiflich für Verfahren über Gewerbesteuer-Messbescheid

1. Das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft erfordert u.a. die gemeinsame Verfolgung eines Zwecks. Ein solcher ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die (Einzel-)Unternehmen der beiden angeblichen Mitunternehmer jeweils von der Durchführung gemeinsam durchgeführter Vorhaben profitieren. 2. Ein (negativer) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für eine angebliche Mitunternehmerschaft ist für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuer-Messbescheids nicht bindend. Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass eines (negativen) Gewinnfeststellungsbescheids kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.